Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Sowohl inländische als auch ausländische natürliche Personen, die steuerpflichtige Einkünfte aus einer in Thailand ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit erzielen, unterliegen der Einkommensteuer in Thailand. Dazu zählen unter anderem Gehälter, Boni, Gratifikationen, Renten, der geldwerte Vorteil aus mietfreiem Wohnen, vom Arbeitgeber übernommene Einkommensteuer sowie jegliche sonstigen Geld-, Sach- oder geldwerten Vorteile, die aus einem Dienstverhältnis resultieren.
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einkünfte innerhalb oder außerhalb Thailands ausgezahlt werden. Für Ausländer oder kurzfristig in Thailand ansässige Personen bestehen keine steuerlichen Vergünstigungen.
Kapitalgewinne
Die meisten Kapitalgewinne gelten steuerlich als gewöhnliches Einkommen und unterliegen der Einkommensteuer. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch folgende Kapitalgewinne:
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien eines an der thailändischen Börse (Stock Exchange of Thailand) notierten Unternehmens, sofern der Verkauf über diese Börse erfolgt, sowie Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen an Investmentfonds.
- Gewinne aus dem Verkauf unverzinslicher Schuldverschreibungen, Wechsel oder sonstiger Schuldtitel, die von juristischen Personen ausgegeben wurden, mit Ausnahme von Fällen, in denen diese Wertpapiere erstmalig unter ihrem Rücknahmepreis an eine Privatperson verkauft wurden.
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die an Börsen von Mitgliedstaaten der ASEAN notiert und über das ASEAN-Link-System gehandelt werden, mit Ausnahme von Staatsanleihen, Schatzwechseln, Anleihen, Wechseln oder Schuldverschreibungen.
Kapitalgewinne und Kapitalerträge, die ein in Thailand ansässiger Steuerpflichtiger aus Quellen außerhalb Thailands erzielt, sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie im Jahr des Zuflusses nach Thailand überwiesen werden.
Kapitalverluste dürfen nicht mit Kapitalgewinnen verrechnet werden.
Dividendeneinkünfte
Dividenden, die von in Thailand gegründeten Gesellschaften ausgeschüttet werden, unterliegen einer Quellensteuer (Withholding Tax, WHT) von pauschal 10 %. In Thailand ansässige Steuerpflichtige können wählen, diese Dividendeneinkünfte nicht in die Berechnung der Einkommensteuer einzubeziehen und gleichzeitig auf die Anrechnung der Quellensteuer gemäß den Bestimmungen zu sonstigen Steuervergünstigungen zu verzichten.
Zinseinkünfte
Zinsen aus Bankeinlagen, Darlehen an Finanzgesellschaften, Schuldverschreibungen sowie Wechseln, die von juristischen Personen ausgegeben werden, unterliegen einer Quellensteuer von pauschal 15 %.
Steuerpflichtige Personen haben dabei zwei Optionen:
- Ausschluss der Zinserträge aus der übrigen Einkommensberechnung und endgültige Besteuerung durch die 15 %ige Quellensteuer, oder
- Einbeziehung der Zinserträge in das Gesamteinkommen mit Besteuerung nach den regulären Einkommensteuersätzen, wobei die einbehaltene Quellensteuer auf die Steuerschuld angerechnet wird.
Kryptowährungen und digitale Token
Gewinnanteile oder sonstige Vorteile aus dem Halten digitaler Token sowie Gewinne aus der Übertragung von Kryptowährungen oder digitalen Token unterliegen einer pauschalen Quellensteuer von 15 %.
Eine Steuerbefreiung gilt jedoch für Gewinnbeteiligungen oder Vorteile aus dem Halten sogenannter Investment-Token. Diese Befreiung gilt für Einkünfte ab dem 1. Januar 2024, sofern der Steuerpflichtige keine Rückerstattung oder Anrechnung der einbehaltenen Quellensteuer (15 %) beantragt.
Am 17. Juni 2025 hat das Kabinett dem Grundsatz eines neuen Entwurfs einer Ministerialverordnung zugestimmt, der eine Einkommensteuerbefreiung für Kapitalgewinne aus digitalen Vermögenswerten vorsieht. Die Befreiung soll für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 gelten, sofern die Kapitalgewinne aus dem Handel mit digitalen Vermögenswerten (einschließlich Kryptowährungen und digitalen Token) über rechtmäßig lizenzierte Unternehmen wie Börsen, Broker oder Händler erzielt werden.
Schenkungen
Die Einkommensteuer wird auf Schenkungen erhoben, die von noch lebenden Personen gewährt werden. Die Steuer wird auf Vermögenswerte oder Geldbeträge erhoben, die Eltern, Vorfahren, Nachkommen, Ehegatten oder Dritten zugewendet werden, soweit der Wert der Schenkung einen gesetzlich festgelegten Freibetrag überschreitet. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Art der Schenkung und vom Schenker ab.
Folgende Schenkungen sind von der Einkommensteuer befreit:
- Einkünfte eines Elternteils aus der unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder Besitzrechts an einer Immobilie auf ein leibliches Kind (nicht jedoch ein Adoptivkind) bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Mio. THB pro Steuerjahr und Kind.
- Unterhaltsleistungen oder Schenkungen von Vorfahren, Nachkommen oder dem Ehegatten bis zu 20 Mio. THB pro Steuerjahr.
- Unterhaltsleistungen aus sittlicher Verpflichtung oder Schenkungen im Rahmen von Zeremonien oder nach traditionellem Brauch von Personen, die weder Vorfahren, Nachkommen noch Ehegatten sind, bis zu 10 Mio. THB pro Steuerjahr.
- Einkünfte aus Schenkungen, die für religiöse, schulische oder gemeinnützige Zwecke entsprechend der Absicht des Schenkers und gemäß den Ministerialverordnungen verwendet werden.
Schenkungen, die diese Freibeträge überschreiten, unterliegen einer Einkommensteuer von 5 % und müssen nicht in die Berechnung der jährlichen Einkommensteuer einbezogen werden.
Steuerbefreite Einkünfte
Bestimmte Einkommensarten sind von der Einkommensteuer befreit. Im Bereich der nichtselbständigen Arbeit zählen hierzu insbesondere Tagegelder, Reisekosten sowie bestimmte geldwerte Vorteile wie medizinische Behandlungen.
Weitere Steuerbefreiungen gelten für:
- Unterhaltsleistungen aus sittlicher Verpflichtung (siehe Abschnitt „Schenkungen“)
- Den Kapitalstamm aus Vermächtnissen oder Erbschaften (siehe Abschnitt „Erbschaftsteuer“ unter Sonstige Steuern)
Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sind außerdem Gewinne oder Leistungen aus registrierten Vorsorgefonds, Rentenfonds, langfristigen Aktienfonds sowie nationalen Sparfonds steuerfrei. Dies gilt auch für Leistungen aus Versicherungen oder Sozialversicherungssystemen.
Zur Unterstützung von Geringverdienern und älteren Personen sind die ersten 150.000 THB des Nettoeinkommens steuerfrei. Für in Thailand ansässige Personen ab dem Alter von 65 Jahren gilt eine erhöhte Steuerbefreiung für Einkünfte bis zu 190.000 THB.

